AGB
I. Allgemein
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, folglich Verkaufs- und Lieferbedingungen der VES-ECOTEC GmbH gelten ab dem 06.07.2015, darüber hinaus gelten diese stets ausschließlich, sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
Änderung oder Abweichungen der nachstehenden AGB gelten lediglich im Falle einer schriftlichen Zustimmung der VES-ECOTEC GmbH.
Entgegenstehende oder von den nachstehenden AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennt die VES-ECOTEC GmbH ausdrücklich nicht an. Eine Anerkennung abweichender Geschäftsbedingungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der VES-ECOTEC GmbH.
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch im Falle einer vorbehaltlosen Lieferung an den Besteller, wenn der VES-ECOTEC GmbH Kenntnis entgegenstehender oder von den nachstehenden AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers, vorliegt.
II. Angebote und Vertragsschluss
1. Angebote der VES-ECOTEC GmbH erfolgen stets freibleibend. Auch die in Prospekten und anderen Werbemitteln der VES-ECOTEC GmbH oder ggf. in Anzeigen enthaltenen Angebote beziehen sich stets auf unsere Standard Anlagen und sind bezüglich der Preisangaben sowohl freibleibend, als auch insbesondere bei gewünschten Abweichungen von unseren Standard Anlagen ausdrücklich unverbindlich.
Die von der VES-ECOTEC GmbH speziell und individuell ausgearbeiteten Angebote sind verbindlich und soweit nichts Anderes im Angebot vermerkt 2 Monate ab schriftlicher Zustellung an den Interessenten/Besteller, verbindlich.
2. Schreib- und/oder Rechenfehler in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, welche auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, verpflichten die VES-ECOTEC GmbH nicht und können von dieser innerhalb von 5 Werktagen nach schriftlicher Zustellung beim Besteller schriftlich angefochten und mithin geändert werden. Folglich gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
3. Alle Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Muster, Beschreibungen, sowie Kostenvoranschläge seitens der VES-ECOTEC GmbH sind stets streng vertraulich und dürfen ohne Genehmigung weder weitergegeben, Dritten zugänglich gemacht, noch veröffentlicht werden.
Auf Verlangen der VES-ECOTEC GmbH sind sämtliche Unterlagen, ohne jegliches Zurückbehaltungsrecht an diese herauszugeben.
Bei Zuwiderhandlung werden rechtliche Schritte vorbehalten.
4. Ein Vertrag mit der VES-ECOTEC GmbH kommt stets dann Zustande, wenn die im Angebot enthaltene Frist zur Angebotsannahme gewahrt und die Zahlungsmodalitäten (siehe Punkt IV dieser AGB) entsprechend des Angebots eingehalten werden und eine schriftliche Auftragsbestätigung der VES-ECOTEC GmbH GmbH erfolgt.
III. Preise, Preisveränderungen
1. Die in den Angeboten der VES-ECOTEC GmbH enthaltenen Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ausdrücklich nicht mit ein, diese ist stets gesondert ausgewiesen. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise der VES-ECOTEC GmbH freibleibend ab Werk, ohne Verpackung, Transport, Transportversicherung, Fahrtkosten des Monteurs/Servicetechniker, Montage, sowie Inbetriebnahme. Soweit zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten, oder tatsächlichen Liefertermin mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung aktuell gültigen Preise der VES-ECOTEC GmbH, sofern der Vertragspartner eine Lieferverzögerung selbst zu verschulden hat.
Die in den Angeboten für Mietanlagen der VES-ECOTEC GmbH enthaltenen Preise schließen sowohl die Fahrtkosten, Transportkosten, Aufstellung und Inbetriebnahme der Mietanlagen, als auch die gesetzliche Umsatzsteuer ausdrücklich nicht mit ein, diese werden in der Rechnungslegung gesondert ausgewiesen.
2. Im Falle einer Preiserhöhung der Vorlieferanten, sowie der Steigerung von Lohn- und Transportkosten oder anderen unerwarteter Kostensteigerungen ist die VES-ECOTEC GmbH dazu berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des ursprünglich kalkulierten Preises zu verlangen.
IV. Zahlungsmodalitäten
1. Grundsätzlich gelten die Zahlungsbedingungen des Angebots, der Rechnung, oder der Auftragsbestätigung der VES-ECOTEC GmbH. Sofern keine Zahlungsbedingungen genannt sind, ist die Zahlung sofort und ohne Abzug, 7 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
3. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug erfolgt zunächst eine schriftliche Zahlungserinnerung. Des Weiteren ist die VES-ECOTEC GmbH
dazu berechtigt gemäß § 288 Abs. 2 BGB, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten per annum über dem gesetzlichen Verzugszinssatz ab Fälligkeitsdatum, mit der 2.Mahnung zu fordern. § 288 BGB findet dem Grunde nach Anwendung.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden darüber hinaus sämtliche, auch gestundete Forderungen umgehend und ohne Ausnahme, sofort zur Zahlung fällig.
Ferner erhebt die VES-ECOTEC GmbH zusätzlich, nach erfolgloser Zahlungserinnerung bereits mit der 1.Mahnung eine Verzugspauschale in der Höhe von 40,00€, vgl. § 288 Abs. 5 BGB
Darüber hinaus ist die VES-ECOTEC GmbH dazu berechtigt, den Besteller im Falle des Zahlungsverzuges und nach Ausspruch der 2. Mahnung, zukünftig ausschließlich gegen Vorkasse zu beliefern.
Im Falle der Entstehung nachweisbaren, höheren Verzugsschäden, ist die VES-ECOTEC GmbH dazu berechtigt, diese geltend zu machen. Dem Besteller bleibt eine Widerlegung dessen vorbehalten.
V. Lieferzeit, Lieferung mit Aufstellung
1. Mit Erhalt der Auftragsbestätigung, bzw. soweit nicht anders vereinbart, sowie mit Erhalt die vertraglich vereinbarte Anzahlung beginnt die Lieferfrist.
Die Lieferfrist der VES-ECOTEC GmbH ist stets dann eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer-/Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat, oder aber dem Vertragspartner/Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Änderungen des Leistungsinhaltes seitens des Bestellers führen zur Aufhebung vereinbarter Liefertermine und Fristen, sofern nichts Anderes vereinbart ist.
Die Lieferzeit-/-frist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse oder bei nicht rechtzeitiger, sowie nicht ordnungs- und vertragsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers.
2. Soweit vertraglich vereinbart ist, dass der Liefergegenstand an einem vom Besteller genannten Ort zu liefern und aufzubauen ist, sind alle baulichen Maßnahmen, einschließlich Energieversorgung, vor Beginn der Aufstellung soweit fertig zu stellen, sodass unmittelbar nach der Anlieferung mit dem Aufbau und der Inbetriebnahme begonnen werden und diese ohne Unterbrechungen durchgeführt werden können.
Alle erforderlichen baulichen Maßnahmen, einschließlich der Energieversorgung, sind und werden zu keinem Zeitpunkt Vertragsbestandteil, die Kosten hierfür trägt ausschließlich der Besteller.
3. Für die Aufstellung hat der Besteller auf eigene Kosten Hilfspersonal, sonstige erforderliche Vorrichtungen, sowie Bedarfsstoffe zu stellen.
Ferner hat der Besteller die Kosten der Anreise und Unterbringung, sowie die gültigen Stunden- und Tagessätze der VES-ECOTEC GmbH und deren eingesetzten Mitarbeiter in vollem Umfang zu erstatten
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller im alleinigen Eigentum der VES-ECOTEC GmbH.
2. Mietanlagen bleiben stets im alleinigen Eigentum der VES-ECOTEC GmbH.
3. Der Liefergegenstand, sowie Mietanlagen dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
Bei Pfändungen, sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller die VES-ECOTEC GmbH unverzüglich und ohne Vorbehalt darüber zu benachrichtigen.
Bei Vertragswidrigem Verhalten ist die VES-ECOTEC GmbH zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware, sowie Mietanlagen nach Mahnung berechtigt, dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug.
Eine Weiterveräußerung durch den Besteller ist ohne Zustimmung der VES-ECOTEC GmbH in keinem Fall gestattet, sofern nichts Anderes vereinbart wurde.
Ferner hat der Besteller den Liefergegenstand bis zum vollständigen Eigentumsübergang, ebenso Mietanlagen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Ein Nachweis dessen ist auf Nachfrage unsererseits vorzulegen.
VII. Gefahrübergang, Annahme, Lagerkosten
1. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber/Besteller über, auch dann, wenn lediglich eine Teillieferung erfolgt. Die VES-ECOTEC GmbH verpflichtet sich ausdrücklich nicht, für jede Lieferung eine Transportversicherung abzuschließen. Diese ist vom Besteller bei Abgabe der Bestellung ausdrücklich schriftlich zu bestellen, andernfalls erfolgt der Versand ohne diese. Etwaige zusätzlich anfallende Kosten für Transportversicherungen sind im Preis ausdrücklich nicht enthalten und werden gesondert aufgeführt und berechnet.
2. Verzögert sich die Herstellungszeit oder gerät der Besteller in Annahmeverzug, weil dieser den ihm obliegenden Pflichten nicht nachkommt, oder wird der Versand und die Auslieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu welchem dieser in Annahmeverzug gerät.
3. Im Falle eines Annahmeverzugs werden dem Besteller die durch die Lagerung entstehenden Kosten mit einem halben Prozent des Rechnungsbetrages für jede Woche in Rechnung gestellt.
VIII. Gewährleistung und Garantie
1. Die Garantie für die Anlagen der VES-ECOTEC GmbH beträgt zwei Jahre ab Gefahrübergang, sofern nichts Anderes vereinbart wurde. Die Garantie besteht ausschließlich für Werksneue Liefergegenstände.
Gebrauchte Waren, Umbau, Ausbau und Reparaturen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Mängel jeglicher Art hat der Besteller unverzüglich, jedoch spätestens zwei Wochen nach der Anlieferung und Aufbau, mit nachvollziehbarer Beschreibung des Mangels, anzugeben. Bei nicht rechtzeitiger Meldung des Mangels, innerhalb der genannten Frist entfällt der Gewährleistungsanspruch.
Bei angezeigten Mängeln ist die VES-ECOTEC GmbH innerhalb einer angemessenen Frist dazu berechtigt, Mängel durch Nachbesserung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben.
Ein Wahlrecht des Bestellers besteht insofern nicht.
Entstehende Kosten für Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen trägt die VES-ECOTEC GmbH, sofern eine Beanstandung berechtigt ist.
Die Gewährleistung ist stets dann ausgeschlossen, wenn der Mangel auf unsachgemäßer Behandlung und/oder Bedienung beruht.
Weiterhin entfällt die Garantie stets dann, wenn Änderungen oder Reparaturen an dem Liefergegenstand nicht von der VES-ECOTEC GmbH oder durch die VES-ECOTEC GmbH autorisierte Erfüllungsgehilfen vorgenommen wurden.
Vorliegend werden eigenmächtige Rücksendungen ausschließlich mit schriftlicher Genehmigung der VES-ECOTEC GmbH zurückgenommen.
Anfallende diesbezügliche Kosten sind vom Besteller zu übernehmen.
VIII. Rücktrittsvorbehalt
Wird der VES-ECOTEC GmbH nach Vertragsabschluss bekannt, dass sich der Besteller in einer ungünstigen Vermögenslage befindet, kann diese Sicherheiten für die Gegenleistung verlangen oder sich unter Anrechnung der bereits gemachten Aufwendungen den Rücktritt vom Vertrag vorbehalten.
Ferner steht der VES-ECOTEC GmbH das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sowie für den Fall der nachträglichen Unmöglichkeit.
IX. Haftung
Soweit nichts Anderes vereinbart ist haftet die VES-ECOTEC GmbH uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Eigenhandlungen, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die die VES-ECOTEC GmbH, die gesetzlichen Vertreter oder die Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
Für sonstige schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die VES-ECOTEC GmbH im Grunde nach.
Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls zugunsten der Angestellten, der VES-ECOTEC GmbH.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Ferner bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes unberührt.
X. Gerichtsstand und Anwendbares Recht
Der Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist uneingeschränkt Bonn. Jedoch behalten wir uns vor, den Kunden an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen, der vorliegende Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik *Deutschland.